c) Soweit einige der Rekurrenten geltend machen, dass es sich bei den Sanierungs- und Ausbauarbeiten um nicht perimetrierbare Unterhaltsarbeiten (Art. 6 GVO) handle, kann ihnen nicht gefolgt werden. Wie die Gemeinde unter Verweis auf das Auflageprojekt zu Recht geltend gemacht hat und sich am Augenschein auch glaubhaft nachvollziehen liess, gehen die Arbeiten - soweit sie überhaupt perimetriert werden - weit darüber hinaus, was noch als reine Unterhaltsarbeiten zu qualifizieren wäre (u.a. Erhöhung der Tonnage, genereller Ausbau auf 3 m Strassenbreite, Erstellung eines frostsicheren Unterbaus).