b) Im Zuge der Überarbeitung der Plangrundlagen wird die Gemeinde auch das von ihr gewählte Vorgehen der etappenweisen Realisierung der Sanierung des „…“ noch einmal zu überprüfen haben. Zwar ist eine etappenweise Realisierung der Sanierung grundsätzlich nicht unzulässig; doch gelten auch hierfür Schranken. Wie seitens der Gemeinde nicht in Abrede gestellt worden ist, werden zwischen der Realisierung der ersten und aller weiteren Etappen der erforderlichen Arbeiten aus finanzpolitischen Gründen grössere Zeiträume liegen.