Bereits diese isolierten Abgrenzungen sind im Lichte der mit dem Einleitungsverfahren verfolgten Ziele äusserst problematisch, unsachgerecht und im Ergebnis daher denn auch rechtsfehlerhaft. Hinzu kommt vorliegend sodann, dass im ausgedehnten, äusserst weitläufigen Bereich ausserhalb der Bauzonen (zwischen dem Dorf und den Gebieten bis ans Joch) lediglich (nichtlandwirtschaftliche) Gebäude mit einer aktuellen Wohnnutzung „bezeichnet“, nicht aber die Parzellen an sich, einbezogen worden sind.