So sind in den Auflageplänen lediglich im Bereich der Bauzonen im Dorfgebiet zwei isolierte Gebietsteile abgegrenzt worden. Nicht einbezogen wurden zwischen diesen beiden Dorfteilen liegende, keiner Bauzone zugeschiedene, jedoch über dieselbe Strassen (…, Riedweg) erschlossenen Parzellen. Bereits diese isolierten Abgrenzungen sind im Lichte der mit dem Einleitungsverfahren verfolgten Ziele äusserst problematisch, unsachgerecht und im Ergebnis daher denn auch rechtsfehlerhaft.