Zutreffend ist, dass Art. 43 GVO die Perimeterkommission - nachdem der Einleitungsbeschluss rechtskräftig ist - nach Anhörung der Grundeigentümer den Perimeterentscheid erlässt, wobei dieser nach lit. b die „Umgrenzung des Perimetergebietes mit allfälliger Einteilung in verschiedene Zonen enthält“. Wie die Gemeinde nun zu Recht erkannt hat, wird in der angerufenen Bestimmung aber nicht festgelegt, durch wen und in welchem Verfahrensschritt die Abgrenzung des Perimetergebietes erfolgt.