Gemäss Art. 19 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG) werden die Beiträge der Grundeigentümer durch das kantonale Recht geregelt. Im Kanton Graubünden wurde dazu das kantonale Perimetergesetz (PG) erlassen, welches seinerseits den Gemeinden unter Vorbehalt der Berücksichtigung von Art. 2 und 3 sowie Art. 5 bis 10 die Kompetenz zur Regelung des Perimeterverfahrens einräumt und nur bei Fehlen einer solchen zur Anwendung kommt (Art. 1 Abs. 2 PG; vgl. Priuli, Das neue bündnerische Recht über die Grundeigentümerbeiträge an öffentliche Werke, in ZGRG 1/83, S. 2 ff.). Gemäss Art.