Diese so genannten Perimeterbeiträge, die Vorzugslasten und somit Kausalabgaben darstellen, sind nach den nicht anderweitig zu deckenden Kosten zu bemessen und in der Folge auf die Nutzniesser der öffentlichen Einrichtungen unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Sondervorteils zu verteilen (BGE 118 Ib 57, 110 Ia 209). Gemäss Art. 19 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG) werden die Beiträge der Grundeigentümer durch das kantonale Recht geregelt.