Auf die Ausführungen am Augenschein wie auch auf die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Rekurse A 05 54, A 05 55, A 05 57, A 05 59, A 05 60, A 05 61, A 05 62, A 05 63, A 05 65, A 05 66 und A 05 67 richten sich allesamt gegen denselben kommunalen Einleitungsbeschluss „Perimeter …“. Sie sind in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen gleich gelagert, weshalb es sich rechtfertigt, sie gestützt auf Art. 32 VGG zusammenzulegen und mit einem Urteil zu erledigen.