Die gerügte Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen treffe ebenso wenig zu, wie die geltend gemachten Mängel an der Festlegung des Beizugsgebietes und des von den Rekurrenten als willkürlich gerügten Einbezugs von lediglich nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften mit Wohn- und Übernachtungsmöglichkeiten. Der Anteil der öffentlichen Interessenz sei den Betroffenen bereits an der Gemeindeversammlung bekannt gegeben worden.