3. In einer gemeinsamen Vernehmlassung zu sämtlichen Eingaben beantragte die Gemeinde … die vollumfängliche Abweisung der Rekurse, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne. Sie machte geltend, dass vorliegend kommunales Recht zur Anwendung gelange. Die gerügte Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen treffe ebenso wenig zu, wie die geltend gemachten Mängel an der Festlegung des Beizugsgebietes und des von den Rekurrenten als willkürlich gerügten Einbezugs von lediglich nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften mit Wohn- und Übernachtungsmöglichkeiten.