2. Dagegen reichten die im Rubrum aufgeführten Personen mit separaten Eingaben beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs (A 05 54/55/57/59/60/61/62/63/65/66/67) ein. Mit weitgehend übereinstimmenden Einwänden (so u.a. Verletzung von Verfahrensvorschriften; Mängel bei der Festlegung des Beizugsgebietes und der öffentlichen Interessenz; Unzulässigkeit des Perimeterverfahrens für Unterhaltsarbeiten) verlangten sie jeweils die Aufhebung des angefochtenen Einleitungsbeschlusses; eventualiter die Entlassung der jeweils eigenen Parzelle aus dem Perimetergebiet.