{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-05-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-54_2006-05-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_54_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf54fc430818a308a44ef3ed6097b53dcb8cffda84b8e6618e66b9937de804a7d71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf54fc430818a308a44ef3ed6097b53dcb8cffda84b8e6618e66b9937de804a7d71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_54", "Checksum": "00d59dd3ecc56359278d2c3f80fa5c8d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.05.2006 A 2005 54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 31.05.2006 A 2005 54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Perimeter (Einleitung) | Perimeter und übrige Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:42:53", "Checksum": "e829ad2c32c5f3115203e615267dae74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.05.2006 A 2005 54\nRegeste:\nPerimeter (Einleitung) | Perimeter und übrige Beiträge\n\nd) Hinsichtlich der von den meisten Rekurrenten kritisierten fehlenden\nFestlegung der öffentlichen Interessenz im Einleitungsbeschluss kann es\nvorliegend insofern sein Bewenden haben, als die Gemeinde bereits\nanlässlich der Gemeindeversammlung bekannt gegeben hat, dass sich diese\nauf 40% belaufe. Im Lichte der eingangs erwähnten kommunalen Verordnung\n(vgl. Art. 7 GVO) betrachtet, erweist sich dieser Ansatz - soweit damit die\nPerimetrierung für die Kosten der öffentlichen Quartierstrasse im Dorfgebiet\ngemeint ist - als korrekt und nicht zu beanstanden. Soweit damit die Kosten\nfür die ausserhalb der Bauzonen gelegenen Sanierungsarbeiten gemeint\nsind, wird die Gemeinde im Lichte der obigen Darlegungen jedoch noch\neinmal „über die Bücher“ gehen und angesichts der Vielzahl der profitierenden\nGrundeigentümer den Anteil der öffentlichen Interessenz wohl anpassen\nmüssen.\n\ne) Aufgrund von entsprechenden Äusserungen am Augenschein sei nebenbei\nnoch darauf hingewiesen, dass bei der (im zweiten Verfahrensteil\nvorzunehmenden) Ermittlung und Verteilung der zu perimetrierenden Kosten\nvorweg allfällige Subventionen (von Kanton und/oder Bund) sowie vorliegend\ndie Kosten für die Sanierung der Brauch- und Abwasserleitungen vorweg von\nden Gesamtkosten in Abzug zu bringen sein werden. Der verbleibende\nRestbetrag ist dann entsprechend der festgelegten (prozentualen) Verteilung\nder öffentlichen und privaten Interessenz auf Gemeinde und die pflichtigen\nGrundeigentümer aufzuteilen.\n\nf) Angesichts des Ausganges der vorliegenden Rekursverfahren rechtfertigt\nsich abschliessend noch der Hinweis, dass sich an der Anwendbarkeit der\noben erwähnten kommunalen Bestimmungen auch nach Inkrafttreten des\nneuen Raumplanungsgesetzes (noch) nichts geändert hat (vgl. Art. 107 Abs.\n1 und 2 KRG), diese mithin auch im erforderlich werdenden, korrigierten\nPerimeterverfahren grundsätzlich zur Anwendung gelangen können.\n\n4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde,\nwelche überdies die anwaltlich vertretenen Rekurrenten in den Verfahren A\n05 62, A 05 63 und A 05 67 angemessen aussergerichtlich zu entschädigen\nhat. Den übrigen Rekurrenten steht mangels anwaltlicher Vertretung\npraxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädigung zu.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Rekursverfahren A 05 54, A 05 55, A 05 57, A 05 59, A 05 60, A 05 61, A\n05 62, A 05 63, A 05 65, A 05 66 und A 05 67 werden gestützt auf Art. 32\nVGG zusammengelegt.\n2. Die Rekurse werden gutgeheissen und der angefochtene Einleitungsbeschluss\n„Perimeter …“ wird aufgehoben.\n\n3. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 442.--\n\nzusammen Fr. 6'442.--\n\ngehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung\ndieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur,\nzu bezahlen.\n\n4. Die Gemeinde hat … (A 05 63) mit Fr. 2'000.-- (inkl. MWST), sowie … (A 05\n67) zum einen und … und Mitbeteiligte (A 05 62) zum andern mit insgesamt\nFr. 5’000.-- (je Rekurs somit Fr. 2'500.-- [inkl. MWST]) aussergerichtlich zu\nentschädigen.\n"}