{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-05-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-54_2006-05-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_54_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf54fc430818a308a44ef3ed6097b53dcb8cffda84b8e6618e66b9937de804a7d71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf54fc430818a308a44ef3ed6097b53dcb8cffda84b8e6618e66b9937de804a7d71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_54", "Checksum": "00d59dd3ecc56359278d2c3f80fa5c8d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.05.2006 A 2005 54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 31.05.2006 A 2005 54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 31.05.2006 A 2005 54\nRegeste:\nPerimeter (Einleitung) | Perimeter und übrige Beiträge\n\n3. a) Angesichts der notwendig werdenden umfassenden Überarbeitung und\nAnpassung der Auflagepläne rechtfertigen sich noch einige Bemerkungen.\nVorweg ist festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die\nGemeinde im Einleitungsverfahren auf den Einbezug der vielen, direkt oder\nindirekt über den … erschlossenen landwirtschaftlichen Grundstücke - und\nzwar unbesehen davon, ob sie sich im Dorfgebiet oder ausserhalb der\nBauzonen befinden - verzichtet hat. Die Auffassung, dass die\nlandwirtschaftlichen Grundstücke aus den perimetrierten Arbeiten\ngrundsätzlich keinen Sondervorteil ziehen würden, ist - wie verschiedene der\nRekurrenten zu Recht erkannt und geltend gemacht haben - bereits im Ansatz\nfalsch. Nach konstanter Praxis sind bei der Festlegung des Beizugsgebietes\nim ersten Verfahrensteil alle Parzellen einzubeziehen, die aus dem Werk\neinen Sondervorteil ziehen könnten. Solches trifft, wenn schon, nicht nur für\ndie bereits überbauten Parzellen im Dorfgebiet oder die aktuell bereits eine\nWohn- und Übernachtungsmöglichkeit aufweisenden Liegenschaften\nausserhalb der Bauzonen, sondern - wenigstens dem Grundsatz - nach für\nalle Parzellen, die über den … erschlossen werden und von der Sanierung\nprofitieren. In diesem Lichte betrachtet ist es offenkundig, dass nicht nur die\nEigentümer im Bereich der Bauzonen sondern auch die Bewirtschafter der\nlandwirtschaftlichen Grundstücke (insbesondere im dorfnahen Bereich) einen\nkonkretisier- und sachlich begründbaren Sondervorteil (zufolge der Erhöhung\nder Tonnage auf 18 t und der Verbreiterung der Strasse auf 3 m; der damit\neinhergehenden einfacheren Erreichbarkeit und erleichterten\nBewirtschaftbarkeit) aus dem Erschliessungswerk ziehen (vgl. PVG 1993 Nr.\n50; VGU A 01 24, 26, 27 und 29). Diesen Umständen wird die Gemeinde bei\nder korrekten Festlegung des Beizugsgebietes angemessen Rechnung zu\ntragen haben, wobei sie insbesondere auch die Zweiteilung des\nPerimetergebietes im Dorfgebiet hinterfragen müssen wird. Die konkrete\nBemessung und Festlegung des möglichen Sondervorteils wiederum gehört -\nwie die Gemeinde demgegenüber zu Recht erkannt hat - in den zweiten Teil\ndes Perimeterverfahrens.\n\nb) Im Zuge der Überarbeitung der Plangrundlagen wird die Gemeinde auch das\nvon ihr gewählte Vorgehen der etappenweisen Realisierung der Sanierung\ndes „…“ noch einmal zu überprüfen haben. Zwar ist eine etappenweise\nRealisierung der Sanierung grundsätzlich nicht unzulässig; doch gelten auch\nhierfür Schranken. Wie seitens der Gemeinde nicht in Abrede gestellt worden\nist, werden zwischen der Realisierung der ersten und aller weiteren Etappen\nder erforderlichen Arbeiten aus finanzpolitischen Gründen grössere\nZeiträume liegen. Hinzu kommt, dass die zu sanierenden und zu\nperimetrierenden Strassenstücke unterschiedliche Funktionen (öffentliche\nQuartierstrasse im Dorfgebiet; Meliorationsstrasse im Gebiet ausserhalb der\nBauzonen) erfüllen. Im Lichte des von den Parteien angeführten PVG 1984\nNr. 62 betrachtet, könnte es daher im konkreten Fall durchaus Sinn machen,\nfür die einzelnen Etappen gesonderte Perimeterverfahren mit separaten\nEinleitungsbeschlüssen (zumindest hinsichtlich Baugebiet/Nichtbaugebiet)\ndurchzuführen. Ein solches Vorgehen könnte im konkreten Fall auch deshalb\nangezeigt und zweckmässiger sein, weil nicht vorgesehen ist, dass die\nanfallenden Kosten für alle Ausbauetappen erst nach Abschluss aller Arbeiten\nin einem einzigen Verfahren auf alle interessierten Grundeigentümer zu\nverteilen sind. Mit den Rekurrenten ist davon auszugehen, dass die von der\nGemeinde gewählte Methode der etappenweisen Realisierung insgesamt\nbetrachtet schwer nachvollziehbar und wenig sachgerecht ist und auch unter\ndem Aspekt der Gleichbehandlung (so u.a. drohende mehrfache Belastung\nder hinterliegenden Grundeigentümer) zu problematischen Ergebnissen\nführen könnte.\nAngesichts der Grösse des durch den … erschlossenen Gebietes ausserhalb\nder Bauzonen und der Vielzahl der Eigentümer weitab gelegener Grundstücke\nwird sich zudem die Frage stellen, ob zumindest bei den fernab gelegenen\nGrundstücken überhaupt noch ein Sondervorteil vorliegt, der die Auferlegung\nvon Kosten rechtfertigt. Die Gemeinde wird jedenfalls nicht umhin kommen,\nim Lichte der zitierten Rechtsprechung hinsichtlich der Methodenwahl und der\nräumlichen Abgrenzung der Perimetergebiete vertieftere Abklärungen\nvorzunehmen und in der Folge das/die Beizugsbebiet/e neu festzulegen\nhaben.\n\nc) Soweit einige der Rekurrenten geltend machen, dass es sich bei den\nSanierungs- und Ausbauarbeiten um nicht perimetrierbare Unterhaltsarbeiten\n(Art. 6 GVO) handle, kann ihnen nicht gefolgt werden. Wie die Gemeinde unter\nVerweis auf das Auflageprojekt zu Recht geltend gemacht hat und sich am\nAugenschein auch glaubhaft nachvollziehen liess, gehen die Arbeiten - soweit\nsie überhaupt perimetriert werden - weit darüber hinaus, was noch als reine\nUnterhaltsarbeiten zu qualifizieren wäre (u.a. Erhöhung der Tonnage,\ngenereller Ausbau auf 3 m Strassenbreite, Erstellung eines frostsicheren\nUnterbaus). Die diesbezüglichen rekurrentischen Entgegenhaltungen zielen\nins Leere.\n\n"}