{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-05-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-54_2006-05-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_54_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf54fc430818a308a44ef3ed6097b53dcb8cffda84b8e6618e66b9937de804a7d71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf54fc430818a308a44ef3ed6097b53dcb8cffda84b8e6618e66b9937de804a7d71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_54", "Checksum": "00d59dd3ecc56359278d2c3f80fa5c8d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.05.2006 A 2005 54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 31.05.2006 A 2005 54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 31.05.2006 A 2005 54\nRegeste:\nPerimeter (Einleitung) | Perimeter und übrige Beiträge\n\nc) Soweit seitens verschiedener Rekurrenten die Aufhebung des angefochtenen\nPerimeterbeschlusses mit der Überlegung verlangt wird, dass die\nVerfahrensvorschriften von Art. 42 und 43 GVO unrichtig angewendet worden\nseien, weil der Gemeindevorstand das Beizugsgebiet bereits im\nEinleitungsbeschluss festgelegt habe, obwohl gemäss Art. 43 GVO hierfür die\nPerimeterkommission erst im nachfolgenden Perimeterentscheid zuständig\nwäre, kann ihnen nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass Art. 43 GVO die\nPerimeterkommission - nachdem der Einleitungsbeschluss rechtskräftig ist -\nnach Anhörung der Grundeigentümer den Perimeterentscheid erlässt, wobei\ndieser nach lit. b die „Umgrenzung des Perimetergebietes mit allfälliger\nEinteilung in verschiedene Zonen enthält“. Wie die Gemeinde nun zu Recht\nerkannt hat, wird in der angerufenen Bestimmung aber nicht festgelegt, durch\nwen und in welchem Verfahrensschritt die Abgrenzung des Perimetergebietes\nerfolgt. Jedes Perimeterverfahren kennzeichnet sich grundsätzlich durch zwei\nVerfahrensabschnitte (Einleitungsphase; Perimeterentscheid mit\nKostenverteiler) aus. In der Einleitungsphase entscheidet die Gemeinde als\nBauherrin, ob sie ein Perimeterverfahren durchführen will und welcher\nprozentuale Anteil an den Gesamtkosten des öffentlichen Bauwerkes von der\nGemeinde resp. von den Grundeigentümern zu übernehmen ist. In der\nzweiten Phase erlässt die Gemeinde nach Vollendung des Bauwerkes den\nPerimeterentscheid, welcher die Gesamtkosten sowie deren anteilige\nVerteilung auf Grundeigentümer und Öffentliche Hand aufzuführen hat. Die\nAbgrenzung des Perimetergebietes ist dabei regelmässig Teil des\nEinleitungsverfahrens und kann praxisgemäss nur im Rechtsmittelverfahren\ngegen diesen Beschluss beanstandet werden (so bereits: PVG 1983 Nr. 58).\nDass der Einleitungsbeschluss eines Perimeterverfahrens für die\nFinanzierung von Erschliessungsanlagen eine Abgrenzung des\nPerimetergebietes zwingend mitenthalten muss, hat das Verwaltungsgericht\nin VGE 191/97 einmal mehr bestätigt und die Gründe dafür ausführlich\ndargelegt. Darauf kann, anstelle von Wiederholungen, verwiesen werden.\nVorliegend besteht kein Anlass, von dieser gefestigten Praxis abzuweichen.\n\nd) Gehört die Abgrenzung des Perimetergebietes jedoch - wie dargelegt -\nzwingend bereits ins Einleitungsverfahren, ist vorliegend von Amtes wegen zu\nprüfen, ob das Perimetergebiet korrekt abgegrenzt bzw. festgelegt worden ist.\nAuch wenn den Gemeinden bei der Festlegung der Abgrenzung eines\nBeizugsgebietes praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungs- und\nErmessensspielraum zugestanden wird, so muss doch vorausgesetzt\nwerden, dass in den Plänen (räumlich) überhaupt ein Beizugsgebiet festgelegt\nund nachvollziehbar abgegrenzt worden ist. Diesbezüglich erweisen sich nun\naber die aufgelegten Planunterlagen als in gravierendem Masse mangelhaft.\nSo sind in den Auflageplänen lediglich im Bereich der Bauzonen im Dorfgebiet\nzwei isolierte Gebietsteile abgegrenzt worden. Nicht einbezogen wurden\nzwischen diesen beiden Dorfteilen liegende, keiner Bauzone zugeschiedene,\njedoch über dieselbe Strassen (…, Riedweg) erschlossenen Parzellen.\nBereits diese isolierten Abgrenzungen sind im Lichte der mit dem\nEinleitungsverfahren verfolgten Ziele äusserst problematisch, unsachgerecht\nund im Ergebnis daher denn auch rechtsfehlerhaft.\nHinzu kommt vorliegend sodann, dass im ausgedehnten, äusserst\nweitläufigen Bereich ausserhalb der Bauzonen (zwischen dem Dorf und den\nGebieten bis ans Joch) lediglich (nichtlandwirtschaftliche) Gebäude mit einer\naktuellen Wohnnutzung „bezeichnet“, nicht aber die Parzellen an sich,\neinbezogen worden sind. Im Gegensatz zum Dorfgebiet wurde hier gänzlich\nauf die zwingend notwendige räumliche Abgrenzung und konkrete Festlegung\neines zusammenhängenden, aufgrund von sachlichen Überlegungen\nnachvollzieh- und überprüfbaren Gebietes abgesehen, was unzulässig ist. Die\nvon der Gemeinde vorgebrachten Überlegungen für die konkreten\nAusscheidungen gehören nicht ins Einleitungsverfahren sondern können -\nwenn überhaupt - Eingang in den Perimeterentscheid finden. Jedenfalls\nerweist sich der Einleitungsbeschluss bereits aufgrund der dargelegten\nMängel als systemwidrig und krass rechtsfehlerhaft, was bereits die\nAufhebung des angefochtenen Beschlusses und damit die Gutheissung der\nRekurse zur Folge haben muss.\n\n"}