{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-05-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-54_2006-05-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_54_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf54fc430818a308a44ef3ed6097b53dcb8cffda84b8e6618e66b9937de804a7d71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf54fc430818a308a44ef3ed6097b53dcb8cffda84b8e6618e66b9937de804a7d71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_54", "Checksum": "00d59dd3ecc56359278d2c3f80fa5c8d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.05.2006 A 2005 54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 31.05.2006 A 2005 54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Hierfür solle ein Auflageprojekt, das den gesamten\nStrassenabschnitt „… - … - …“ und „… - …“ beinhalte, ausgearbeitet werden,\ndas dann in Teilstücken realisiert werden solle, wobei der für jedes Teilstück\nerforderliche Kredit der Gemeindeversammlung separat beantragt werde.\nNeben der Einholung des Kredites für die Ausarbeitung des Auflageprojekts\nfür den gesamten „…“ stand an dieser Versammlung auch der Ausbau des\nersten Teilstücks „Kantonsstrasse - …“ (u.a. Erneuerung Strassenkörper,\nmax. Belastung 18 t; Ausbaubreite: 3 m; Ersatz der Abwasser- und\nBrauchwasserleitung, Ableitung Meteorwasser, Instandhaltung und\nNeuerstellung Stützmauern) zur Diskussion. Ausgehend von einer\nKostenschätzung von rund Fr. 700'000.-- (Strassenanteil: ca. Fr. 470'000.--)\nwurden die Stimmbürger darüber orientiert, dass die Kosten für die\nVerkehrsanlagen gestützt auf die kommunale Gebührenverordnung und unter\nBerücksichtigung einer angemessenen öffentlichen Interessenz (gemäss\nVorstandsbeschluss: 40%) auf die Grundeigentümer verteilt werden sollten.\nIn der Folge bewilligte die Gemeindeversammlung den für die Ausarbeitung\ndes Auflageprojekts erforderlichen Kredit (Fr. 85'000.--) sowie auch jenen für\ndie Sanierung des Strassenstücks „Kantonsstrasse - …“ (Fr. 700'000.--) und\nder Gemeindevorstand erteilte im Mai 2005 die Baubewilligung.\nAm 16. Juni 2005 beschloss der Gemeindevorstand … die Einleitung des\nPerimeterverfahrens für die Sanierung und den Ausbau „…“, Teilstück\n„Kantonsstrasse - …“. Der Einleitungsbeschluss wurde im kantonalen\nAmtsblatt (am 11. August 2005), in den … (12. August 2005) und im Internet\npubliziert und den betroffenen Grundeigentümern auch noch schriftlich\nmitgeteilt. Gleichzeitig wurde auch das Beizugsgebiet festgelegt. Neben den\nvom geplanten Ausbau profitierenden Parzellen im Baugebiet wurden auch\nverschiedene ausserhalb der Bauzonen gelegene Liegenschaften mit\nWohnnutzung, welche über den … erschlossen werden, ins Beizugsgebiet\neinbezogen. Die erforderlichen Planunterlagen lagen vom 12. August bis zum\n1. September 2005 öffentlich auf.\n\n2. Dagegen reichten die im Rubrum aufgeführten Personen mit separaten\nEingaben beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs (A 05\n54/55/57/59/60/61/62/63/65/66/67) ein. Mit weitgehend übereinstimmenden\nEinwänden (so u.a. Verletzung von Verfahrensvorschriften; Mängel bei der\nFestlegung des Beizugsgebietes und der öffentlichen Interessenz;\nUnzulässigkeit des Perimeterverfahrens für Unterhaltsarbeiten) verlangten sie\njeweils die Aufhebung des angefochtenen Einleitungsbeschlusses;\neventualiter die Entlassung der jeweils eigenen Parzelle aus dem\nPerimetergebiet.\n\n3. In einer gemeinsamen Vernehmlassung zu sämtlichen Eingaben beantragte\ndie Gemeinde … die vollumfängliche Abweisung der Rekurse, soweit auf\ndiese überhaupt eingetreten werden könne. Sie machte geltend, dass\nvorliegend kommunales Recht zur Anwendung gelange. Die gerügte\nVerletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen treffe ebenso wenig zu, wie\ndie geltend gemachten Mängel an der Festlegung des Beizugsgebietes und\ndes von den Rekurrenten als willkürlich gerügten Einbezugs von lediglich\nnichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften mit Wohn- und\nÜbernachtungsmöglichkeiten. Der Anteil der öffentlichen Interessenz sei den\nBetroffenen bereits an der Gemeindeversammlung bekannt gegeben worden.\nDie vorgesehenen Arbeiten (nebst Ersatz der Ab- und Brauchwasserleitungen\nweitgehende Erneuerung und Ausbau der Strasse) würden weit über den\nnormalen Unterhalt hinausgehen und dürften daher denn auch perimetriert\nwerden.\n4. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erhielten die Parteien die\nGelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen\nund zu vertiefen.\n\n5. Am 31. Mai 2006 führte die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts einen\nAugenschein durch, an welchem verschiedene der Rekurrenten persönlich (A\n05 55, A 05 57, A 05 61, A 05 62, A 05 65 und A 05 66) bzw. deren\nRechtsvertreter (A 05 63 und A 05 67) sowie der Baufachchef der Gemeinde\n… begleitet vom gemeindlichen Rechtsvertreter teilnahmen. Allen\nAnwesenden wurde dabei vorweg im Gemeindehaus und in der Folge an\nverschiedenen Standorten im weiträumigen Beizugsgebiet die Gelegenheit\ngeboten, sich anhand der Pläne und Örtlichkeiten auch noch einmal mündlich\nzu allen aufgeworfenen Fragen ausführlich zu äussern.\n\nAuf die Ausführungen am Augenschein wie auch auf die weiteren\nDarlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}