Da sich die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 12. Dezember 2002 indessen nur auf das Zigarettenkontingent 2001 bezieht, geht das Gesuch ins Leere. Eine Überprüfung der späteren Kontingente kann nur auf dem Wege der Anfechtung der entsprechenden Kontingentsverfügungen erfolgen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung zulasten der Rekurrenten, welche die anwaltlich vertretene Gemeinde überdies ebenfalls unter Solidarhaft angemessen aussergerichtlich zu entschädigen haben. Demnach erkennt das Gericht: