Insbesondere entstand für die rechtsanwendenden oder gesetzgebenden Behörden dadurch keine direkte Verpflichtung, eine verfassungswidrige Bestimmung nicht mehr anzuwenden oder durch eine verfassungskonforme zu ersetzen. Urteile, die im inzidenten Normenkontrollverfahren ergingen, hatten diesbezüglich lediglich, aber immerhin eine Appellwirkung. Eine allgemeinverbindliche Durchsetzung solcher Urteile konnte jedoch allenfalls auf dem Wege der Aufsichtsbeschwerde an die Regierung erreicht werden, der damals allein die abstrakte Normenkontrolle oblag.