Das Gericht hat somit neu nicht nur im konkreten, sondern auch im abstrakten Normenkontrollverfahren über Verfassungsverletzungen zu befinden. Vorher konnte es jedoch verfassungswidrige Normen nicht aufheben, sondern nur im konkreten Fall die Anwendung versagen. Weitere verbindliche Urteilswirkungen waren damit nicht verbunden. Insbesondere entstand für die rechtsanwendenden oder gesetzgebenden Behörden dadurch keine direkte Verpflichtung, eine verfassungswidrige Bestimmung nicht mehr anzuwenden oder durch eine verfassungskonforme zu ersetzen.