In sachlicher Beziehung beschränkt sich die materielle Rechtskraftwirkung auf den beurteilten Streitgegenstand. Nur die konkret beurteilte Streitsache kann mit anderen Worten zum Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens gemacht werden. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vollstreckungsgesuches ist demnach, dass damit dem Richter von am zu vollziehenden Urteil beteiligten Parteien in der gleichen Eigenschaft den damit in sachlicher und zeitlicher Hinsicht abgeurteilten Anspruch zur Durchsetzung unterbreiten.