2. Mit Gesuch vom 11. Januar 2005 beantragten … und … beim Verwaltungsgericht, es sei das Urteil A 02 12 vom 12. Dezember 2002 zu vollstrecken. Die Gesuchsteller machen im Wesentlichen geltend, der Gemeindevorstand habe sich bei den Kontingentszuteilungen nicht an die Vorgaben des durch das Bundesgericht bestätigten Urteiles des Verwaltungsgerichtes gehalten. Eine verfassungskonforme gesetzliche Grundlage bestehe immer noch nicht. Die Gemeinde sei daher unter Androhung der Ersatzvornahme zu einer korrekten Kontingentszuteilung anzuhalten.