{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-4_2005-03-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_4_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf879c6cd2a50dc4ddd1c2a50c58d6a90e12027024d210d206ab3029eafe2ef0d01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf879c6cd2a50dc4ddd1c2a50c58d6a90e12027024d210d206ab3029eafe2ef0d01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_4", "Checksum": "bc0d941d4355cb8ff285a39c6b86bf6f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.03.2005 A 2005 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 11.03.2005 A 2005 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Mit der\nformellen Rechtskraft paart sich bei Justizurteilen die materielle Rechtskraft.\nIhr zufolge darf und kann das, was rechtskräftig entschieden worden ist, von\nder unterlegenen Partei nicht zum Gegenstand eines neuen\nEntscheidverfahrens gemacht werden (vgl. Gygi, Verwaltungsrecht, S. 303;\nVGU U 02 124). Das im ersten Verfahren Entschiedene ist massgebend,\nverbindlich und unabänderlich. In sachlicher Beziehung beschränkt sich die\nmaterielle Rechtskraftwirkung auf den beurteilten Streitgegenstand. Nur die\nkonkret beurteilte Streitsache kann mit anderen Worten zum Gegenstand\neines Vollstreckungsverfahrens gemacht werden. Voraussetzung für die\nZulässigkeit eines Vollstreckungsgesuches ist demnach, dass damit dem\nRichter von am zu vollziehenden Urteil beteiligten Parteien in der gleichen\nEigenschaft den damit in sachlicher und zeitlicher Hinsicht abgeurteilten\nAnspruch zur Durchsetzung unterbreiten. Der zu vollstreckende Anspruch\nmuss somit mit dem im Sachurteil behandelten in jeder Beziehung identisch\nsein. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn im Sachurteil im Rahmen\neines konkreten Normenkontrollverfahrens die Verfassungswidrigkeit von\ngesetzlichen Bestimmungen festgestellt wurde. Ist eine Einzelverfügung, die\ndurch einen Rekurs angefochten wird, gestützt auf eine verfassungswidrige\nNorm ergangen, so schützt das Verwaltungsgericht im Rahmen der inzidenten\nNormenkontrolle den Rekurs und legt in den Erwägungen dar, weshalb die\nNorm verfassungswidrig ist (PVG 1987 Nr. 64). Bis zum 31. Dezember 2003\nwar das Verwaltungsgericht lediglich für die konkrete Normenkontrolle im\numschriebenen Sinne zuständig (vgl. VGU V 04 3; A 02 59). Gemäss Art. 55\nAbs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen neuen\nKantonsverfassung ist für die Beurteilung von Verfassungsbeschwerden\nnunmehr ausschliesslich das Verwaltungsgericht zuständig. Das Gericht hat\nsomit neu nicht nur im konkreten, sondern auch im abstrakten\nNormenkontrollverfahren über Verfassungsverletzungen zu befinden. Vorher\nkonnte es jedoch verfassungswidrige Normen nicht aufheben, sondern nur im\nkonkreten Fall die Anwendung versagen. Weitere verbindliche\nUrteilswirkungen waren damit nicht verbunden. Insbesondere entstand für die\nrechtsanwendenden oder gesetzgebenden Behörden dadurch keine direkte\nVerpflichtung, eine verfassungswidrige Bestimmung nicht mehr anzuwenden\noder durch eine verfassungskonforme zu ersetzen. Urteile, die im inzidenten\nNormenkontrollverfahren ergingen, hatten diesbezüglich lediglich, aber\nimmerhin eine Appellwirkung. Eine allgemeinverbindliche Durchsetzung\nsolcher Urteile konnte jedoch allenfalls auf dem Wege der\nAufsichtsbeschwerde an die Regierung erreicht werden, der damals allein die\nabstrakte Normenkontrolle oblag.\n\nb) Im Lichte des oben Gesagten ergibt sich, dass auf das Vollstreckungsgesuch\nnicht eingetreten werden kann. Rekursgegenstand des Urteils, um dessen\nVollstreckung nachgesucht wird, war einzig die Kontingentsverteilung für das\nJahr 2001, die selber heute unbestritten nicht mehr zur Diskussion steht. Was\ndie Gesuchsteller anstreben, ist demgegenüber eine Korrektur späterer\nKontingentsverteilungen, wie sich ihren Ausführungen entnehmen lässt. Da\nsich die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 12. Dezember 2002 indessen nur\nauf das Zigarettenkontingent 2001 bezieht, geht das Gesuch ins Leere. Eine\nÜberprüfung der späteren Kontingente kann nur auf dem Wege der\nAnfechtung der entsprechenden Kontingentsverfügungen erfolgen.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung\nzulasten der Rekurrenten, welche die anwaltlich vertretene Gemeinde\nüberdies ebenfalls unter Solidarhaft angemessen aussergerichtlich zu\nentschädigen haben.\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Auf das Vollstreckungsgesuch wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 8'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 119.--\n\nzusammen Fr. 8'119.--\n\ngehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von … und … und sind innert 30\nTagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des\nKantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.\n\n3. … und … entschädigen die Gemeinde … unter solidarischer Haftung\naussergerichtlich mit Fr. 5'000.--.\n"}