Der Rekurrent und Beschwerdeführer (im Folgenden Rekurrent) macht zusammengefasst geltend, als Realisationszeitpunkt für die Gewinne sei entsprechend der bisherigen Praxis auf den Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Kaufverträge für die Eigentumswohnungen abzustellen, da weder zwei Verträge noch ein gemischter Vertrag abgeschlossen worden sei. Die Praxisänderung sei überdies rückwirkend erfolgt und schaffe einen unzulässigen Dualismus.