Mit Verfügung vom 4. Februar 2005 hob die Steuerverwaltung in der Folge die Veranlagungsverfügungen vom 6. Januar 2005 betreffend die ausserordentlichen Gewinne aus den Jahren 1999 und 2000 (Steuerperiode 2001A) für die Kantons- und die direkte Bundessteuer auf. Die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und die direkte Bundessteuer 2001 und 2002 hiess die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 9. Juni 2005 gut, soweit sie sich auf die erwähnten Aufrechnungen bezog.