{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-04-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-48_2006-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_48_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff6d035a737b6022d74b9af885bd348f0829b421aea082dcefc5b39df3dbb0cc51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff6d035a737b6022d74b9af885bd348f0829b421aea082dcefc5b39df3dbb0cc51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_48", "Checksum": "15cef2329e0b0fef120c0f2cab1bf3c8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.04.2006 A 2005 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 25.04.2006 A 2005 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 25.04.2006 A 2005 48\nRegeste:\nKantons- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer\n\nd) Seither geht die Steuerverwaltung für den Realisationszeitpunkt von\nEinkünften aus Veräusserungen von Grundstücken des Geschäftsvermögens\nzusammen mit erst noch zu erstellenden Bauten, davon aus, dass es sich bei\nden zugrunde liegenden Verträgen um so genannte gemischte Kauf-\n/Werkverträge handelt, bei denen der unbedingte Anspruch auf die Vergütung\nerst mit der Ablieferung des Werkes bzw. bei Bezug der Wohnungen entsteht.\nDiese rechtliche Qualifikation steht in Übereinstimmung mit der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung. In BGE 118 II 142, E.1a S. 144 hat das\nBundesgericht einen Vertrag über ein Grundstück samt einem darauf noch im\nBau befindlichen Wohnhaus, in welchem die Entschädigung für den Boden\nund für die Erstellung des Bauwerks nicht aufgeteilt, sondern in einem\nGesamtpreis zusammenfasst waren, als gemischten Vertrag qualifiziert.\nLetztlich kann es jedoch nicht auf die rechtstheoretische Qualifikation der\nVerträge ankommen, sondern muss massgebend sein, was die Parteien\nkonkret vereinbart haben.\n\ne) Gemäss Art. 376 Abs. 1 OR trägt beim Werkvertrag der Unternehmer die\nGefahr für den Untergang des Werkes bis zu dessen Übergabe. Geht das\nbegonnene oder vollendete Werk vor seiner Übergabe durch Zufall zugrunde,\nhat der Unternehmer umsonst gearbeitet. Die Vergütung hat der Besteller\ngrundsätzlich erst bei Ablieferung des Werkes zu bezahlen (Art. 372 Abs. 1\nOR). Der Unternehmer ist somit vorleistungspflichtig für das ganze Werk. Die\nin Abweichung von dieser Regel oft vereinbarten Abschlagszahlungen, die vor\nder Ablieferung des Werks nach Massgabe bereits erbrachter Leistungen des\nUnternehmers fällig werden, haben nur vorläufigen Charakter und erfolgen\nauf Anrechnung an den ganzen Vergütungsanspruch. Vorliegend haben die\nParteien die Regelung gemäss Art. 376 Abs. 1 OR (Untergang des Werkes)\nausdrücklich in den Vertrag übernommen, indem sie erklärten, der\nBesitzesantritt erfolge mit Nutzen und Lasten sowie Rechten und Pflichten am\nTage der Bezugsbereitschaft bzw. des Grundbucheintrags. Damit haben sie\naber selber bekundet, dass erst zu diesem Zeitpunkt ein fester, unbedingter\nund nicht bloss anwartschaftlicher Anspruch auf die Gegenleistung entstehen\nsolle. Die Festlegung des Realisationszeitpunktes durch die Steuerverwaltung\nauf das Datum der Bezugsbereitschaft hin ist demnach nicht zu beanstanden.\nAn der Rechtmässigkeit dieser Betrachtungsweise ändert sich auch dadurch\nnichts, dass die Praxis diesbezüglich schweizweit offenbar nicht einheitlich ist,\nzumal sich dem Steuerharmonisierungsgesetz darüber nichts entnehmen\nlässt.\n\n3. a) Der Rekurrent ist weiter der Auffassung, dass die neue Praxis jedenfalls auf\nseinen Fall nicht angewendet werden dürfe. Auch damit dringt er nicht durch.\nSowenig das Vertrauen in den Fortbestand der Gesetze eine Schranke für\nGesetzesänderungen bildet, sowenig ist den rechtsanwendenden Behörden\neine Änderung ihrer Praxis versagt, wenn ernsthafte sachliche Gründe dafür\nsprechen (RB 1979 Nr. 34 m.H. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).\nEine auf sachlichen Gründen beruhende Praxisänderung ist deshalb stets\nzulässig (BGr, 3.4.1981, ASA 52, 580, BGE 104 Ia 1 = Pr 67 Nr. 94, BGE 103\nIb 201 = ASA 47, 203 = StR 33, 392, BGr, 5.6.1957, ASA 27, 362). Allerdings\nmüssen Praxisänderungen allgemein und konsequent und nicht nur\neinzelfallbezogen durchgeführt werden (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar\nzum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 132 N 68). Der Steuerpflichtige\nkann sich angesichts einer ihn treffenden Praxisänderung deshalb nicht\ndarauf berufen, dass er seine Dispositionen im Vertrauen auf den Fortbestand\nder alten Praxis getroffen habe (RB 1979 Nr. 34). Der Grundsatz von Treu\nund Glauben hat somit bei einer Praxisänderung, die sich auf sachliche\nGründe stützen kann, zurückzutreten: dem Legalitätsprinzip ist in diesem\nZusammenhang der Vorrang einzuräumen (BGr. 5.3.1958, ASA 27, 526;\nRichner/Frei/ Kaufmann, a.a.O., § 132 N 69). Einer Praxisänderung kann nur\nunter bestimmten Umständen das Gebot der Rechtssicherheit im Weg stehen.\nDabei sind unter dem Gesichtspunkt von Art. 9 BV die Anforderungen an die\nZulässigkeit einer Praxisänderung umso höher, je länger die Praxis gedauert\nhat (BGr, 16.5.1973, ASA 42, 635). Auch verdient das Vertrauen in die\nAuslegung von Verfahrensvorschriften einen besonderen Schutz, so etwa bei\nFristbestimmungen oder Formvorschriften (BGE 103 Ib 201 f. = ASA 47, 903\n= StR 33, 392). Grundsätzlich sind im Steuerrecht Praxisänderungen auf alle\nAbgabenerhebungen anwendbar, die im Zeitpunkt der Änderung noch nicht\nin Rechtskraft erwachsen sind, wie auch umgekehrt der Grundsatz gilt, dass\nspätere Praxisänderungen keinen Revisionsgrund für bereits in Rechtskraft\nerwachsene Verfügungen bilden (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., § 132 N 70\nm.H.).\n\n"}