{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-04-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-48_2006-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_48_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff6d035a737b6022d74b9af885bd348f0829b421aea082dcefc5b39df3dbb0cc51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff6d035a737b6022d74b9af885bd348f0829b421aea082dcefc5b39df3dbb0cc51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_48", "Checksum": "15cef2329e0b0fef120c0f2cab1bf3c8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.04.2006 A 2005 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 25.04.2006 A 2005 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Einkommen gilt steuerrechtlich in jenem\nZeitpunkt als zugeflossen und erzielt, in welchem der Steuerpflichtige eine\nLeistung vereinnahmt oder einen festen Anspruch darauf erworben hat, über\nwelchen er tatsächlich verfügen kann. Dabei können nur unbedingte\nLeistungsansprüche als realisiertes Einkommen betrachtet werden (vgl. Reich\nMarkus, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, l/2a, Art. 16 DBG\nRz 34; Locher Peter, Kommentar zum DBG, Art. 16 Rz 18). Rechtlich und\ntatsächlich durchsetzbar ist eine Forderung auf Gegenleistung dann, wenn sie\nnur noch mit den jeder Geldforderung immanenten Ausfallrisiken behaftet ist\n(Reich/Duss, Unternehmensumstrukturierungen im Steuerrecht, Basel 1996,\nS. 26).\n\nb) Für die Realisation von Einkommen aus dem Verkauf von Grundstücken des\nGeschäftsvermögens kommen die Daten der öffentlichen Beurkundung des\nKaufvertrages, des Eintrags ins Grundbuch oder des Tages des\nBesitzesantritts in Frage. Was den Realisationszeitpunkt beim Verkauf bereits\nüberbauter oder reiner Grundstücke (klassischer Grundstückverkauf) betrifft,\nfolgt das Verwaltungsgericht der in ständiger Rechtsprechung durch das\nBundesgericht entwickelten und immer wieder bestätigten Auffassung, dass\nEinkünfte aus Grundstückverkäufen in dem Zeitpunkt als realisiert gelten, in\nwelchem der Kaufvertrag durch öffentliche Beurkundung rechtsgültig\nabgeschlossen worden ist und der Verkäufer einen festen Rechtsanspruch\nauf die Gegenleistung erworben hat. Dies bestätigte das Bundesgericht im\nJahre 2003 in einem Fall, wo es um den Zeitpunkt der Einkommensrealisation\naus dem Verkauf bereits bestehender Bauten ging. Die diesem Geschäft\nzugrunde liegenden Kaufverträge waren im Oktober 1992 beurkundet, jedoch\nerst im Januar 1993 ins Grundbuch eingetragen worden. Das Bundesgericht\nstellte fest, dass mit dem Vertragsabschluss in der Regel ein fester Anspruch\nauf die Gegenleistung entstehe, welcher einen steuerbaren\nEinkommenszugang darstelle. Deshalb sei mit der Besteuerung nicht bis zur\nVertragserfüllung, d.h. bis zur Eintragung der Handänderung im Grundbuch\nzuzuwarten (BGE 2A.475/2002 vom 31. März 2003, E. 3.2; BGE vom\n1.11.1991, publiziert in: StE 1992 B 21.2 Nr. 6, Erw. 3b). Eine Ausnahme zu\ndem soeben dargelegten Grundsatz der Einkommensrealisierung bei\nklassischen Grundstückverkäufen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses\nbesteht dort, wo die Erfüllung der Forderung als unsicher erscheint. In diesen\nFällen ist nicht auf den Zeitpunkt des Forderungserwerbs, sondern auf die\ntatsächliche Erfüllung der Forderung abzustellen (BGE 105 Ib 242, E. 4a).\nAnsonsten ist aber der effektive Zahlungstermin unerheblich, weil eben der\nfeste, unbedingte und realisierbare Rechtsanspruch auf die Erfüllung der\nForderung mit dem Vertragsabschluss entstand (VGE 751/94 vom 16. Mai\n1995).\n\nc) Gemäss bisheriger Praxis nahm die kantonale Steuerverwaltung mit Bezug\nauf den Realisationszeitpunkt bei der Veräusserung von Grundstücken des\nGeschäftsvermögens keine Differenzierung vor zwischen Einkünften aus der\nVeräusserung von Grundstücken zusammen mit noch nicht erstellten Bauten\neinerseits und solchen aus der Veräusserung von Grundstücken mit bereits\nfertig gestellten Bauten sowie von unüberbauten Grundstücken andererseits.\nAnstoss zur Überprüfung der bisherigen Praxis und zu deren Änderung gab\nein Rekurs vom 11. April 2002 i.S. B. betreffend Kantonssteuern 1998\n(Verfahren A 02 26). Die Argumente der rekurrentischen Vertreterin\nüberzeugten die Steuerverwaltung, insbesondere der Hinweis auf den\nUmstand, dass die in solchen Verträgen regelmässig vereinbarten\nAbschlagszahlungen lediglich die bis zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt beim\nVeräusserer angefallenen Kosten abgölten und die Eigentumsübertragung\nerst nach Bauvollendung und vollständiger Bezahlung oder Sicherstellung\ndes Kaufpreises erfolge, ein Gewinn somit erst in diesem letztgenannten\nZeitpunkt realisiert werde. Die Steuerverwaltung anerkannte in der Folge\ndiesen Rekurs, weshalb das Verfahren beim Verwaltungsgericht am 28. Mai\n2002 abgeschrieben werden konnte.\n\n"}