3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Sie bringt vor, es stelle sich einzig die Frage, ob eine Liegenschaft, die schon vorher angeschlossen gewesen sei, für die aber keine Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren bezahlt worden seien, voll belastet oder nur zum Mehrwert belastet werden könne. Ersteres sei zu bejahen. Es liege auch keine unzulässige Rückwirkung vor, da das neue Mehrfamilienhaus abgabepflichtig sei. Aus PVG 1988 Nr. 62 ergebe sich, dass Hofstattrechtsbauten als Neubauten zu behandeln seien.