Total wären somit weitere Gebühren und Beiträge im Betrag von Fr. 2'171.70 zu bezahlen gewesen. Dagegen erhob … am 28. April 2005 Einsprache mit dem Antrag, die Gebühren auf insgesamt Fr. 19'762.60 festzusetzen und den zuviel bezahlten Betrag zurückzuerstatten. Er machte geltend, es handle sich hier nicht um einen Neubau, sondern um eine Ersatzbaute im Hofstattrecht, welche bereits angeschlossen gewesen sei. Gebührenpflichtig sei daher nur der neu geschaffene Mehrwert. Mit Entscheid vom 6. Juni 2005 hiess der … die Einsprache teilweise gut und reduzierte den noch offenen Betrag auf Fr. 63.60.