{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-47_2005-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_47_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf58d8793f8ab5fcf55e1400a12cb1f6cd1d3da329014dc8b9a4782d67261b6a8d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf58d8793f8ab5fcf55e1400a12cb1f6cd1d3da329014dc8b9a4782d67261b6a8d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_47", "Checksum": "557c256555f5ced8185b203d31c8c118"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 07.10.2005 A 2005 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 07.10.2005 A 2005 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Wenn bei Um- und\nErweiterungsbauten nur der bauliche Mehrwert der veränderten Baute durch\neine ergänzende Anschlussgebühr erfasst wird, muss diese\nBetrachtungsweise konsequenterweise auch für Ersatzbauten gelten. Das\ndrängt sich bis zu einem gewissen Grad schon aus praktischen Gründen auf,\nda zwischen Um- und Erweiterungsbauten und eigentlichen Ersatzbauten\nkeine scharfe Trennung gemacht werden kann. Bei Um- und\nErweiterungsbauten kann die neu geschaffene Bausubstanz wert- und\nvolumenmässig neben der verbliebenen Altsubstanz derart dominieren, dass\nder Vorgang baulich und wirtschaftlich der Erstellung einer Ersatzbaute\ngleich- oder nahe kommt. Die Gemeindeerlasse machen in dieser Hinsicht\nkeinerlei Differenzierung und sie stellen auch nicht darauf ab, aus welchem\nGrunde eine Baute abgebrochen wird und wie lange sie bestanden hat.\nWährend Um- und Erweiterungsbauten, unabhängig vom Verhältnis der alten\nzur neuen Bausubstanz nur für den zusätzlich geschaffenen Mehrwert mit\neiner Anschlussgebühr belastet werden, veranlagt die Gemeinde für\nErsatzbauten, unabhängig vom Wert der abgebrochenen Altbaute und auch\nunabhängig vom Grund des Abbruches, gleich wie für erstmals\nangeschlossene Neubauten die volle Anschlussgebühr (vgl. ZBl 2004 S. 274\n= unveröffentlichter BGE 2P.78/2003). Ein sachlicher Grund für diese\nunterschiedliche Behandlung ist nicht ersichtlich und sie wird auch in der\nLehre abgelehnt (Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus\nrechtlicher Sicht, in: URP 1999 S. 568 mit weiteren Hinweisen). In diesem\nZusammenhang fällt vor allem ins Gewicht, dass der Anschluss mit dem\nAbbruch einer Liegenschaft nicht untergeht. Sowohl nach dem\nGleichheitsgebot als auch nach dem Äquivalenzprinzip kann daher lediglich\nfür den durch den Neubau bewirkten Mehrwert eine Nachgebühr erhoben\nwerden. Ersatzbauten sind somit den anderen baulichen Veränderungen auf\nGrundstücken gleich zu stellen. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass\nfür die Liegenschaft des Rekurrenten offenbar noch nie eine Kanalisationsund Wasseranschlussgebühr erhoben wurde. Wenn es die Gemeinde bei der\nEinführung der Anschlussgebührenpflicht in den 60er Jahren unterlassen hat,\ndamals schon bestehende Gebäude mit Anschlussgebühren zu belasten, hat\ndies wohl die danach effektiv neu bauenden Grundeigentümer benachteiligt.\nDarauf kann jedoch heute nicht mehr zurückgekommen werden. Abgesehen\ndavon, dass dadurch neue Ungleichheiten im Sinne des vorher Gesagten\ngeschaffen würden, haben die bei Einführung der Gebührenpflicht schon\nbestehenden Gebäude als eingekauft zu gelten, auch wenn für sie damals\nkeine Anschlussgebühren erhoben wurden. Das gegenteilige Vorgehen der\nRekursgegnerin verstösst mit Blick auf den Fall des blossen Umbaues einer\nLiegenschaft gegen das Gleichheitsgebot. Es käme im Ergebnis auch einer\nunzulässigen Rückwirkung gleich, da eben für eine schon vor Jahrzehnten\nangeschlossene Liegenschaft die vollen Anschlussgebühren entrichtet\nwerden müssten (BVR 1998 S. 466; PVG 2002 Nr. 26, vom Bundesgericht mit\nUrteil 2P.45/2003 vom 28. August 2003 bestätigt). Dies hat zur Folge, dass\ndie Gemeinde vorliegend vom Rekurrenten nur für den durch den Ersatzbau\ngeschaffenen Mehrwert nachträgliche Anschlussgebühren erheben kann und\ndie zuviel bezahlten provisorischen Gebühren zurückzuerstatten hat. Der\nRekurs ist infolgedessen gutzuheissen, der angefochtene\nEinspracheentscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Veranlagung in\ndiesem Sinne und zur rechnerischen Abwicklung an die Gemeinde\nzurückzuweisen.\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der\nRekursgegnerin, welche den anwaltlich vertretenen Rekurrenten überdies\naussergerichtlich zu entschädigen hat.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid\naufgehoben und die Sache zu neuer Erledigung im Sinne der Erwägungen an\ndie Gemeinde zurückgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 153.--\n\nzusammen Fr. 2'653.--\n\ngehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung\ndieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur,\nzu bezahlen.\n\n3. Die Gemeinde … entschädigt … aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- (inkl.\nMWST).\n"}