{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-47_2005-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_47_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf58d8793f8ab5fcf55e1400a12cb1f6cd1d3da329014dc8b9a4782d67261b6a8d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf58d8793f8ab5fcf55e1400a12cb1f6cd1d3da329014dc8b9a4782d67261b6a8d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_47", "Checksum": "557c256555f5ced8185b203d31c8c118"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 07.10.2005 A 2005 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 07.10.2005 A 2005 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Die Anschlussgebühr ist\nnach ihrem Zweck als einmalige Abgabe (taxe unique) konzipiert (vgl. etwa\nBGE 112 la 260 E. 5a S. 263; 97 1 337 E. 2a S. 341; 92 I 450 E. 2c/aa S.\n455). Auch in den Erlassen der Rekursgegnerin ist grundsätzlich vorgesehen,\ndass die Anschlussgebühren für erstmalig angeschlossene Liegenschaften\nbzw. Gebäude erhoben werden (vgl. Art. 17 Kanalisationsreglement [KanR]\nund Art. 24 Wasserversorgungsgesetz [WVG]). Bei den Anschlussgebühren\nder Rekursgegnerin handelt es sich somit ebenfalls um einmalige Abgaben\nim Sinne der Rechtsprechung. Die Erhebung ergänzender\nAnschlussgebühren kann allerdings für den Fall vorgesehen werden, dass\neine angeschlossene Liegenschaft nachträglich um- oder ausgebaut wird.\nEine generelle Erhebung nachträglicher bzw. zusätzlicher\nAnschlussgebühren für bereits angeschlossene Liegenschaften gilt sodann\nals zulässig, wenn eine öffentliche Anlage neu erstellt oder in einer allen\nLiegenschaften zugute kommenden Weise erneuert oder ausgebaut wird\n(BGE 97 I 337 E. 2c S. 341 f. mit Hinweisen; BVR 1984 S. 43 f. sowie 1978\nS. 390; Rhinow/ Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,\nErgänzungsband, Nr. 16 B lll.e). Auch die Rekursgegnerin kennt in ihren\nErlassen solche nachträgliche Anschlussgebühren. Allerdings unterscheidet\nsie im WVG ausdrücklich und beim KanR in der Rechtsanwendung zwischen\nUm- und Erweiterungsbauten einerseits und Ersatzbauten andrerseits.\nLetztere behandelt sie wie erstmalig an das öffentliche Netz angeschlossene\nLiegenschaften. Es fragt sich, ob dies mit dem Rechtsgleichheitsgebot\nvereinbar ist.\n\nb) Das in Art. 8 BV bzw. Art. 4 aBV enthaltene Rechtsgleichheitsgebot gilt in der\nSchweiz seit jeher unbestritten für Rechtsetzung und Rechtsanwendung\n(Georg Müller, in: Kommentar zur Bundesverfassung (Kommentar BV), Art. 4\nN 30 (Stand Mai 1995); Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze\ngleich, Bern 1985, S. 60 f.; Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 747 ff.). Ein Erlass\nverletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche\nUnterscheidungen trifft, für die ein sachlicher und vernünftiger Grund in den\nzu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen\nunterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Die\nRechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner\nGleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit\nungleich behandelt wird; vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete\nUnterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche\nTatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein\nvernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu\nverschiedenen Zeiten je nach den herrschenden Anschauungen und\nZeitverhältnissen verschieden beantwortet werden. Dem Gesetzgeber, auf\nGrund der Gemeindeautonomie insbesondere auch dem kommunalen, bleibt\nunter Beachtung dieser Grundsätze und des Willkürverbots (Art. 9 BV; zuvor\ndurch die Rechtsprechung aus Art. 4 Abs. 1 aBV abgeleitet) ein weiter\nSpielraum der Gestaltungsfreiheit ( BGE 124 II 213 ; 121 I 104, 118 IV 195;\nAGVE 2000, S. 98; Müller, Kommentar BV, Art. 4 N 32; Häfelin/Haller, a.a.O.,\nRz. 762 f.). Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist\nzwischen Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot wie folgt zu\nunterscheiden (BGE 127 I 192): \"Das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV, Art.\n4 aBV) und das eng mit diesem verbundene Willkürverbot (Art. 9 BV) gelten\nauch gegenüber den gesetzgeberischen Erlassen. Ein Erlass verstösst gegen\ndas Willkürverbot, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen\nlässt oder sinn- und zwecklos ist; er verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit,\nwenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in\nden zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen\nunterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die\nRechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach\nMassgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe\nseiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 110 Ia 7 E. 2b S. 13 f. mit\nHinweisen; BGE 125 I 1 E. 2b/aa S. 4, 125 V 221 E. 3b S. 224, 124 I 297 E.\n3b).\"\n\n"}