f) Damit steht fest, dass Art. 29 lit. b StG, welcher mit der Revision vom 10. März 1996 (in Kraft getreten am 1. Januar 1997) ins Gesetz eingefügt wurde, auf die vorliegend streitige Besteuerung anwendbar ist. Dass die umstrittene Kapitalversicherung mit Einmalprämie die in der erwähnten Bestimmung vorgesehenen, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht erfüllt, weil der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung das massgebende Mindestalter von 60 Jahren noch nicht erreicht hatte, ist offenkundig.