Dessen Anwendungsbereich wurde auf Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, welche nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen worden sind, beschränkt. Hinsichtlich der vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossenen (altrechtlichen) Kapitalversicherungen mit Einmalprämie wurde es den Kantonen überlassen, diese nach dem bisherigen kantonalen Recht zu besteuern.