Die Rekurrenten übersehen, dass mit Art. 7 Abs. 1ter StHG lediglich eine bis anhin im StHG nicht vorhandene Regelung des Bundesgesetzes über die Direkte Bundesteuer (DBG) übernommen worden ist. Art. 78a StHG stellt dabei eine Übergangsregelung für den neuen Art. 7 Abs. 1ter StHG dar. Dessen Anwendungsbereich wurde auf Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, welche nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen worden sind, beschränkt.