d) Mangels einer Übergangsregelung unterstehen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie dem neuen Recht selbst dann, wenn sie - wie vorliegend - noch nach altem Recht abgeschlossen wurden. Um Härtefälle zu vermeiden, wurde seitens der Steuerverwaltung bereits in ZGRG 4/96, S. 118 darauf hingewiesen, dass ein Versicherungsnehmer die Möglichkeit habe, seine bestehende Versicherung innert angemessener Frist in eine steuerlich akzeptierte (und ihn unter den im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen steuerbefreiende) Versicherung umzuwandeln (z.B. durch Verlängerung der Laufzeit), um damit die Voraussetzungen von Art. 29 lit. b StG erfüllen zu können.