Ist aber nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt die Kapitalversicherung nicht als der Vorsorge im Sinne des Gesetzes dienend und die Steuerfreiheit fällt dahin. In solchen Fällen wird dann auch die Differenz zwischen der einbezahlten Einmalprämie und der ausbezahlten Versicherungsleistung, zusammen mit dem übrigen Einkommen, zum Gesamtsatz als Vermögensertrag besteuert.