2. a) Die Rekurrenten stellen sich auf den Standpunkt, dass die in Art. 29. lit. b StG erwähnten Kriterien nicht zur Anwendung gelangen dürften, weil sie im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung (Oktober 1993) noch gar nicht gegolten hätten. Wenn es auch zutrifft, dass Art. 29 lit. b StG in der ihnen entgegen gehaltenen Form zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht in Kraft war, sondern erst per 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist, können die Rekurrenten daraus aus den nachfolgend dargelegten Gründen jedoch nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten.