3. Die Kantonale Steuerverwaltung beantragte die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung ergänzte und vertiefte sie im Wesentlichen die bereits dem angefochtenen Einspracheentscheid und der Veranlagungsverfügung zugrunde liegenden Überlegungen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: