StHG sei eine Übergangsregelung zum neu eingeführten Art. 7 Abs. 1ter. StHG und beschränke dessen Anwendungsbereich auf Vermögensanfälle aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die nach dem 31.12.1998 abgeschlossen worden seien. E contrario müsse gelten, dass der kantonale Gesetzgeber nicht befugt sei, für vor dem Stichdatum abgeschlossene Kapitalversicherungen Einschränkungen der Steuerfreiheit zu erlassen. Für solche Fälle gelte daher Art. 7 Abs. 4 lit. d StHG, wonach solche Vermögensanfälle steuerfrei seien.