29 Abs. 1 lit. b StG seien Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf steuerbar, ausser wenn sie der Vorsorge dienen würden. Letzteres sei dann zu bejahen, wenn die Auszahlung ab dem 60. Altersjahr aufgrund eines mindestens 5-jährigen Vertragsverhältnisses, das vor dem 66. Altersjahr begründet worden sei, erfolge. Diese Voraussetzungen müssten kumulativ gegeben seien. Da im konkreten Fall die Auszahlung vor Erreichen des 60. Altersjahres des Steuerpflichtigen erfolgt sei, sei der Überschuss als privater Kapitalertrag zu besteuern.