Mit ausführlich begründetem Einspracheentscheid vom 24. Mai 2005 wies die Kantonale Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung legte sie dar, dass das kantonale Steuergesetz (StG) im Gegensatz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer keine Übergangsregelung vorsehe. Auch das Steuerharmonisierungsgesetz zwinge die Kantone nicht, eine entsprechende Übergangsregelung zu übernehmen. Daher gälten bei der Kantonssteuer die neuen Bestimmungen auch für eine Kapitalversicherung, die noch nach altem Recht abgeschlossen worden sei. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit.