{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-08-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-46_2005-08-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_46_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc6ee70ef1744521aaca6dece2c433054f2b5b3d95667dfff5b9ca5f840f814751ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc6ee70ef1744521aaca6dece2c433054f2b5b3d95667dfff5b9ca5f840f814751ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_46", "Checksum": "2f71049a49bf96458bd6f87b90eefaca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.08.2005 A 2005 46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 25.08.2005 A 2005 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Dezember 2003 die\nVersicherungsleistung in Höhe von Fr. 111'398.-- (Einmalprämie von Fr.\n50'000.-- plus Fr. 61'398.-- Überschuss) ausbezahlt. Der Überschuss wurde\nihm im Rahmen der am 8. März 2005 eröffneten Veranlagungsverfügung für\ndie Kantonssteuer 2003 als steuerbarer Vermögensertrag zum Einkommen\ndazugerechnet.\nGegen diese Veranlagungsverfügung erhoben die Eheleute … am 29. März\n2005 Einsprache mit der Begründung, dass der Vermögensanfall aus\nrückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung steuerfrei, die Besteuerung des\nErtrages mithin gesetzwidrig und nicht zulässig sei.\nMit ausführlich begründetem Einspracheentscheid vom 24. Mai 2005 wies die\nKantonale Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung legte sie dar,\ndass das kantonale Steuergesetz (StG) im Gegensatz zum Bundesgesetz\nüber die direkte Bundessteuer keine Übergangsregelung vorsehe. Auch das\nSteuerharmonisierungsgesetz zwinge die Kantone nicht, eine entsprechende\nÜbergangsregelung zu übernehmen. Daher gälten bei der Kantonssteuer die\nneuen Bestimmungen auch für eine Kapitalversicherung, die noch nach altem\nRecht abgeschlossen worden sei. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StG seien\nErträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im\nErlebensfall oder bei Rückkauf steuerbar, ausser wenn sie der Vorsorge\ndienen würden. Letzteres sei dann zu bejahen, wenn die Auszahlung ab dem\n60. Altersjahr aufgrund eines mindestens 5-jährigen Vertragsverhältnisses,\ndas vor dem 66. Altersjahr begründet worden sei, erfolge. Diese\nVoraussetzungen müssten kumulativ gegeben seien. Da im konkreten Fall die\nAuszahlung vor Erreichen des 60. Altersjahres des Steuerpflichtigen erfolgt\nsei, sei der Überschuss als privater Kapitalertrag zu besteuern.\n\n2. Dagegen erhoben die Eheleute … mit Eingabe vom 22. Juni 2005 beim\nVerwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs mit dem Antrag, es sei der\nEinspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung aufzuheben und von\neiner Besteuerung des Kapitalertrages von Fr. 61'398.-- abzusehen. Zur\nBegründung machten sie im Wesentlichen erneut geltend, dass die ihnen\nentgegen gehaltenen Voraussetzungen im Zeitpunkt des\nVertragsabschlusses noch nicht gegolten hätten und ihnen daher auch nicht\nentgegen gehalten werden dürften. Das Steuerharmonisierungsgesetz\nenthalte im Übrigen eine klare Übergangsregelung, die den Kantonen keinen\nGestaltungsspielraum lasse. Art. 78a StHG sei eine Übergangsregelung zum\nneu eingeführten Art. 7 Abs. 1ter. StHG und beschränke dessen\nAnwendungsbereich auf Vermögensanfälle aus rückkaufsfähigen\nKapitalversicherungen mit Einmalprämie, die nach dem 31.12.1998\nabgeschlossen worden seien. E contrario müsse gelten, dass der kantonale\nGesetzgeber nicht befugt sei, für vor dem Stichdatum abgeschlossene\nKapitalversicherungen Einschränkungen der Steuerfreiheit zu erlassen. Für\nsolche Fälle gelte daher Art. 7 Abs. 4 lit. d StHG, wonach solche\nVermögensanfälle steuerfrei seien.\n\n3. Die Kantonale Steuerverwaltung beantragte die Abweisung des Rekurses.\nZur Begründung ergänzte und vertiefte sie im Wesentlichen die bereits dem\nangefochtenen Einspracheentscheid und der Veranlagungsverfügung\nzugrunde liegenden Überlegungen.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Gemäss Art. 29 lit. b StG sind Erträge aus rückkaufsfähigen\nKapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf,\nausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen, als weitere\nEinkünfte steuerbar. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der\nVersicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf\nGrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor\nVollendung des 66. Altersjahres begründet wurde.\nVorliegend ist unbestritten, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Auszahlung\ndas 60. Alterjahr noch nicht erreicht hatte, weshalb die in der erwähnten\nBestimmung aufgeführten, kumulativ verlangten Voraussetzungen für eine\nSteuerbefreiung offensichtlich nicht erfüllt waren, weshalb - sofern die\nBestimmung von Art. 29 lit. b StG auf den vorliegenden Sachverhalt\nanwendbar sein sollte – sich die umstrittene Veranlagung nicht beanstanden\nliesse und zu schützen wäre.\n\n"}