b) Die Vorinstanz wird die Gebühr nach Art. 10 GBGVO nach Massgabe dieser Grundsätze festzusetzen haben. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der Zeitaufwand für das in Rechnung zu stellende Geschäft geringfügig war. Fraglich kann somit nur noch sein, ob die Bedeutung des Geschäftes eine Gebühr rechtfertigt, die zu einem Betrag führt, der höher ist als der rein nach Zeitaufwand berechnete. Ohne hier ins Detail zu gehen, drängt sich ein Vergleich mit anderen Kantonen auf.