AJP 2005], S. 349 Ziff. 4). In Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwands nicht erlaubt, kann die Belastung allerdings unverhältnismässig werden, namentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promillen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt (vgl. zum Ganzen BGE 130 III 225 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).