3. a) Verwaltungsgebühren und damit auch Grundbuchgebühren sind das Entgelt für eine vom Pflichtigen veranlasste oder verursachte Amtshandlung der öffentlichen Verwaltung. Als solche haben sie u.a. vor dem Äquivalenzprinzip standzuhalten. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 8 und 9 der Bundesverfassung [BV]; SR 1011) für den Bereich der Kausalabgaben (BGE 130 III 225 E. 2.3, 128 I 46 E. 4a S. 52, 101 Ib 462 E. 3b; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts.