Die Mindestgebühr beträgt 30 Franken. Auf die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine andere nach den Regeln des Fusionsgesetzes ist demnach Art. 10 GBGVO anzuwenden. Auch wenn es sich dabei um eine Art Namensänderung handelt, geht die Umwandlung doch darüber hinaus, wie die zahlreichen Vorschriften, welche auf Art. 53 FusG folgen, deutlich machen. Es wäre daher verfehlt, für den grundbuchlichen Vollzug der Umwandlung bloss eine Gebühr für eine Namensänderung zu erheben. Vielmehr ist eben - wie erwähnt - nach Art. 10 GBGVO vorzugehen.