Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liegt hier auch keine Lücke vor, die durch eine analoge Anwendung von Art. 13 lit. d GBGVO auf Umwandlungen ohne Vermögensübertragung durch die rechtsanwendenden Behörden gefüllt werden könnte. Vielmehr regelt die GBGVO selber wie in Fällen vorzugehen ist, die nicht explizit geregelt sind. Fehlt in dieser Verordnung ein Gebührenansatz, so werden nämlich gemäss Art. 10 die Gebühren für die tatsächlich erbrachten Leistungen nach der aufgewendeten Zeit (Art. 18 lit. d) und der Bedeutung des Geschäfts beim Auftraggeber erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 30 Franken.