GBGVO ist diese Bestimmung als Grundsatz auf Eigentumsübertragungen mit Gesamtrechtsnachfolge anzuwenden; lediglich als Beispiele dafür nennt die Vorschrift die Umwandlung einer AG in eine GmbH oder den umgekehrten Vorgang. Voraussetzung für eine Gebührenerhebung ist demnach immer eine Vermögensübertragung. Wo eine solche nicht stattfindet, ist der gebührenauslösende Tatbestand von Art. 13 lit. d GBGVO nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liegt hier auch keine Lücke vor, die durch eine analoge Anwendung von Art.