d GBGVO eine Gebühr von 1 ‰ des Grundstückswertes, maximal Fr. 15'000.- - vor. Die Vorinstanz ist der Auffassung, die zur Diskussion stehende Umwandlung einer GmbH in eine Aktiengesellschaft sei gebührenrechtlich unter diese Bestimmung zu subsumieren. Demgegenüber ist die Rekurrentin der Ansicht, dieser Vorgang sei gebührenrechtlich wie eine reine Namensänderung zu behandeln. Beides trifft nicht zu. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 13 lit. d GBGVO ist diese Bestimmung als Grundsatz auf Eigentumsübertragungen mit Gesamtrechtsnachfolge anzuwenden;