b) Für Erbteilung, Ehevertrag, Realteilung von Grundstücken, die im Miteigentum oder Gesamteigentum mehrerer Personen stehen, Umwandlung von Miteigentum in Gesamteigentum und umgekehrt, Änderung des Eigentumsverhältnisses nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge, wie Fusion von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften, Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder umgekehrt sieht Art. 13 lit. d GBGVO eine Gebühr von 1 ‰ des Grundstückswertes, maximal Fr. 15'000.- - vor.