Diese echte Umwandlung unterscheidet sich tief greifend von der 1936 für die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH gewählten Methodik: diese stellte in ihrem Wesen eine Auflösung mit Übertragung von Aktiven und Passiven auf eine neu gegründete Gesellschaft dar. Der Rechtskleidwechsel kennt nichts von all dem: keine Auflösung, keine Übertragung, keine Gründung (vgl. Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3.A., N. 343). Nach Art. 53 FusG gilt das Identitätsprinzip. Die rechtliche und wirtschaftliche Identität der Gesellschaft bleibt bei der Umwandlung gewahrt, und sie behält gemäss Art.