2. a) Gemäss Art. 53 FusG kann eine Gesellschaft ihre Rechtsform ändern (Umwandlung). Ihre Rechtsverhältnisse werden dadurch nicht verändert. Das neue Fusionsgesetz geht somit von der so genannt rechtsformändernden Umwandlung aus. Das heisst, dass im Regelfall die bisherige Gesellschaft bestehen bleibt und lediglich ihre Rechtsform ändert. Es findet also ein blosser "Rechtskleidwechsel" unter Fortbestand des bisherigen Rechtsträgers statt. Deshalb gibt es hier keine Rechtsnachfolge und keine Übertragung von Rechtsbeziehungen oder Vermögenswerten.